Langjährige Versicherungsverträge ohne branchenangemessene Anpassungen lasten schwer auf Hotelbetreibern. Der generelle Mangel an Versicherungen zu sinngebenden Konditionen mündet selten in sinnvollen Rahmenverträgen. In diesem Gastbeitrag erklärt Akin Ogurol wie Hoteliers agieren sollten, um ihren Betrieb vollumfänglich abzusichern. Zudem gibt der Versicherungsexperte Tipps, wie bei coronabedingten Schäden vorzugehen ist.

Ein großer Schaden – und die Versicherung greift nicht. Tarife von der Stange bedeuten für Hotels oft den Tod, denn Bäder und Saunen treffen auf gewerbliche Küchen, Fitnessstudios und Hotelzimmer. Kaum ein Standardtarif versichert all das in passender Größe. Um die wichtigsten oder wahrscheinlichsten Szenarien abzudecken, sind Individualisierungen vonnöten. Versicherer sträuben sich jedoch, alles in einer Police zu erfassen. Ein Wirrwarr aus unterschiedlichen Versicherungen von diversen Anbietern endet selten in einem Vertragswerk mit wenigen Ausschlüssen im Schadenfall.

Beispiel Coronapandemie: Hotels müssen zwangsweise schließen und die Versicherer lehnen Auszahlungen ab, da dieses Virus nicht im üblichen Bedingungswerk steht. Natürlich lässt sich nicht jeder erdenkliche Vorfall versichern. Allerdings können Hotelbetreiber anhand eines Rahmenvertrags viele Details hinzufügen, die sonst einzeln und eventuell bei anderen Anbietern versichert werden müssten. Das spart Zeit und Geld.

Gruß aus der Versicherungsküche

Jeder Betreiber weiß, was am besten zu seinem Betrieb passt. Deshalb sind Rahmenverträge so individuell zu halten wie möglich. Derzeit bieten allerdings nur sieben Versicherer Rahmenverträge für Hotel und Gastronomie an: Allianz, HDI, Generali, Haftpflichtkasse Darmstadt, Nürnberger Versicherung, Alte Leipziger und Mannheimer Versicherung. Grundsätzlich ist das Abschließen von Rahmenverträgen ab drei Hotels möglich. Dabei muss der Rahmenvertrag immer von dem Makler erarbeitet werden, der das Hotel vertritt. Dennoch reduziert sich die Versicherungsprämie um 50 Prozent! Zusammengerechnet: Mit verpassten Kündigungsfristen für Vertragswechsel und angemessenen Konditionen ergibt sich eine massive Ersparnis.

Weniger ist mehr

Alles in einem Rahmen abzusichern gibt Hoteliers die Möglichkeit einer ganzheitlichen Preiseinschätzung und die Gewissheit, alle Versicherungen und deren Bedingungen auf einen Blick zu erfassen. Eine solche Zentralisierung bringt weitreichende Vorteile mit sich. So entfällt die Beauftragung mehrerer Gutachter für jedes Hotel. Zusätzlich erhält der Hotelier volle Transparenz und Sicherheit bei der Dateneinsicht seiner Versicherungen; Schäden werden problemlos übernommen. Unter Umständen entschädigen Versicherer je nach Vertragswerk Kleinschäden in Höhe von 2.500 Euro taggleich, ohne Papierflut für die Hotelverwaltung.

Rahmenverträge sichern einzelnen Hotels und ganzen Hotelketten neben besonderen Konditionen auch Pakete mit Inhaltsversicherungen, Betriebshaftpflichtversicherungen sowie bei Bedarf Gewerbegebäudeversicherungen. Der Paketumfang hängt dabei von Versicherungswert und Hotelgröße ab: Je größer der Betrieb, desto mehr Spielraum für individuelle Anpassungen.

Coronakrise: Fünf Tipps für eine faire Betriebsschließungsentschädigung

  1. Hotelverwalter sollten entstandene Schäden bei ihrer Versicherung melden – und zwar vollumfänglich. Das schließt sämtliche damit zusammenhängende Kosten wie die Miete, die laufenden Kosten, das Verderben der Lebensmittel sowie Getränke und auch Personalkosten mit ein. Diese Schäden übermitteln Hotelbetreiber auch, wenn sie nicht sicher wissen, ob eine Betriebsschließung zur abgeschlossenen Versicherung dazugehört.
  2. Selbst nach zugesagtem Schaden besteht die Möglichkeit, dass Versicherungen unter diesen Umständen nicht entschädigen möchten. Grundsätzlich legt des Desinfektionsschutzgesetzes fest, dass im Fall einer Schließung die Versicherung zahlen muss. Allerdings zahlen Risikoträger in solchen Fällen nur rund 15 Prozent des entstandenen Gesamtschadens. Hier gilt es Ruhe zu bewahren, denn die Corona-Situation überfordert auch Versicherer; kein Bedingungswerk erwähnt explizit Covid-19 als mitversichert. Energisches Flehen um Entschädigung mit Berufung auf das Desinfektionsschutzgesetz endet deshalb maximal bei 15 Prozent.
  3. Versicherer entschädigen selbst bei Annahme des Schadenfalls mit expliziter Nennung in der Police zumeist nicht mehr als 40 Prozent der entstandenen Kosten. Den Rest muss das Hotel nach Annahme des Angebots selbst tragen. Ähnliches gilt, wenn von vornherein kein Anspruch auf Schadenersatz besteht, da beispielsweise keine Betriebsschließungsversicherung vorliegt: Versicherungen bieten in manchen Fällen aus Kulanz trotzdem eine Entschädigung. Wenn Hoteliers diese Zahlung annehmen, besteht kein weiterer Zahlungsanspruch im Zuge des Coronavirus. Das schließt auch die mögliche zweite Welle ein. Vor jeglicher Unterzeichnung ist deshalb eine kompetente Prüfung der Verträge und der dazugehörigen Bedingungen ratsam. Ein gefälltes Urteil für den Umgang von Versicherungen mit neuartigen Viren pandemischen Ausmaßes existiert noch nicht – und damit auch kein Beleg der Versicherer den Corona-Schaden nicht zu 100 Prozent zu übernehmen. Vor diesem zwiespältigen Hintergrund sollten Hoteliers und Gastronomen versuchen, Ruhe zu bewahren und die Situation wie prüfen zu lassen.
  4. Eine vorab unbekannte Pandemie in eine Betriebsschließungsversicherung für das Gastgewerbe einzubinden halten Hotelbetreiber für selbstverständlich, Versicherer allerdings nicht. Politischer und medialer Druck löst eventuell eine Veränderung aus, sodass Versicherer sich nicht mehr auf die fehlende Erwähnung von Corona im Vertragswerk berufen können. Gleichgesinnte Gastgewerbetreibende sind herzlich eingeladen diese entsprechende offene Petition zu unterzeichnen
  5. Nach dem Zusammentragen aller notwendigen Dokumente, wie der Inhaltsversicherungder Wohngebäudeversicherung, der dazugehörigen Bedingungswerke sowie der Zu- oder Ablehnung und der Gesamtkommunikation mit der Versicherung bezüglich Covid-19, sollten Hotelverantwortliche rechtlichen Rat einholen. Rechtschutzversicherungen kommen Hoteliers hier zugute. Derzeit stehen einige Versicherungsanwälte bundesweit für Gastronomen und ihre Existenzen ein und wenden sich gegen die Versicherungen. Die Verhärtung der Fronten gipfelt aktuell in der Weigerung vieler Versicherer, Hotels oder Gastronomien überhaupt zu versichern. Begründung: ein zu hohes Risiko.

Über den Gründer
Der Bremer Akin Ogurol ist geschäftsführender Gesellschafter der Einfachsparen24 GmbH. Als langjähriger Versicherungskaufmann sammelte er unter anderem für eine globale Versicherung sowie bei einem namhaften Vergleichsportal Erfahrungen. Neben Immorow im B2B-Bereich beherbergt Einfachsparen24 GmbH noch ein B2C-Vergleichsportal.

Quelle: https://www.tophotel.de/gastbeitrag-zu-hotelversicherungen-wo-fair-und-standard-nicht-zusammen-passen-64253/